Die Regierung des Kantons St. Gallen erliess am 22. November 2005 eine Verordnung über die Änderung des Steuergesetzes (sGS 811.110, abgekürzt: VÄStG). Sie hob darin Art. 48 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG), der den pauschalen Einelternabzug enthält, auf und erklärte Art. 50 Abs. 3 StG, der festhält, für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sei der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens anzuwenden, auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedenen und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, für anwendbar (Art. 50 Abs. 4 StG).