11 Abs. 1 StHG verlange, dass die gleiche Ermässigung, die den verheirateten Personen zugute komme, auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gelte. Da somit die st. gallische Regelung im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 StHG stehe, sei sie nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte