B.- Mit Entscheid vom 6. Juli 2004 in Sachen L.M. (StE 2004 B 29.3 Nr. 24) stellte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen fest, dass die gesetzliche Regelung, wonach nur den gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten das Vollsplitting gewährt werde, dem Steuerharmonisierungsgesetz (SR 642.14, abgekürzt: StHG) widerspreche, da Art. 11 Abs. 1 StHG verlange, dass die gleiche Ermässigung, die den verheirateten Personen zugute komme, auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gelte.