Die Steuerbehörde veranlagte im Juni 2002 die Steuerpflichtige für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 30'200.-- und ohne steuerbares Vermögen zum Einheitstarif. Dabei wurde kein pauschaler Einelternabzug gewährt. Mit Nachsteuerverfügung vom 20. November 2003 wurde eine Nachzahlung der Invalidenrente erfasst und das steuerbare Einkommen für 2001 auf Fr. 33'000.-- erhöht. Mit den Verfügungen für 2002 und für 2003, die im Februar und April 2004 ergingen, wurde die Steuerpflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 16'500.-- bzw. 17'600.-- jeweils ohne steuerbares Vermögen zum Einheitstarif veranlagt. Der pauschale Einelternabzug wurde dabei gewährt.