{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-80_2006-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4132&type=1563347022&cHash=78560a95ad5c179c7dc502212811fe1f", "Checksum": "be685424699b3c7298ecaa21e363bc19"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Als übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale Steueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:53", "Checksum": "9632a7728b3a4f2146ec9a2adf86c4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80\nRegeste:\nArt. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Als übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale Steueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben.\n\ndefinitiv veranlagt. Jedenfalls präsentiert sich das Bild der bei der\nVerwaltungsrekurskommission hängigen Rekurse betreffend Revision von\nEinelternfamilien so. Von sieben hängigen Rekursen betreffen vier das Steuerjahr 2003\nnicht (2006/31, 45, 70 und 94). In drei Fällen (2006/48, 80 und 95) sind auch für das\nSteuerjahr 2003 definitive Veranlagungen ergangen; wovon in einem Fall (2006/48) nur\ndie Revision 2003 anbegehrt wird mit der Begründung, im Hinblick auf den\nbevorstehenden Entscheid des Verwaltungsgerichtes sei geraten worden, auf eine\nEinsprache zu verzichten. Es ergibt sich somit, dass nicht einzelne, sondern eine\ngrosse Zahl von Einelternfamilien nach dem geänderten Steuergesetz (Vollsplitting)\nveranlagt wurden. Das formelle Abgrenzungskriterium einer definitiven oder offenen\nVeranlagung erweist sich als zufällig und für die Beurteilung der Rechtsgleichheit als\nuntauglich. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen die Einelternfamilien\nin der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert\nwerden. Es widerspricht daher in stossender Weise dem Gleichheitsgebot, wenn der\nRekurrentin die Revision für das Steuerjahr 2003 verweigert würde. Die Sache ist\ndaher, was das Steuerjahr 2003 betrifft, zur Vornahme der Revision an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n\nccc) Ganz allgemein muss aber gesagt werden, dass eine gesetzliche Regelung, die für\ndas Jahr 2003 eine tarifliche Gleichstellung für alle Einelternfamilien vorsieht, dem\nGleichheitsgebot besser zum Durchbruch verhelfen würde, als die einzelfallweise\nRevision (vgl. Motion 42.06.02 vom 4. April 2006 in ABl 2006 S. 1096).\n\n4.- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP sind die amtlichen Kosten nach Obsiegen und Unterliegen\naufzuerlegen. Die Vorinstanz ist zu Unrecht auf das Revisionsbegehren betreffend die\nSteuerjahre 2002 und 2003 nicht eingetreten und der angefochtene Entscheid ist\ndeshalb aufzuheben. Insoweit ist die Vorinstanz unterlegen. Hingegen muss der Rekurs\ngegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Steuerjahr 2001 und das\nRevisionsbegehren betreffend das Steuerjahr 2002 mangels Vorliegen eines\nRevisionsgrundes abgewiesen werden. Es rechtfertigt sich daher, die amtlichen Kosten\nje zur Hälfte der Rekurrentin und dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'000.-- ist angemessen. Der Kostenvorschuss der Rekurrentin von Fr. 800.-- ist bei\nder Kostenerhebung bis zum Betrag von Fr. 500.-- zu verrechnen. Die\nFinanzverwaltung ist anzuweisen, der Rekurrentin Fr. 300.-- zurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung\nausseramtlicher Kosten.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er sich gegen den angefochtenen\nNichteintretensentscheid betreffend das Steuerjahr 2001 richtet. Der\nNichteintretensentscheid des kantonalen Steueramtes vom 7. März 2006 betreffend die\nSteuerjahre 2002 und 2003 wird aufgehoben.\n\n2. Das Begehren der Rekurrentin um Revision des Steuerjahres 2002 wird abgewiesen.\n\n3. Die Streitsache wird zur Vornahme der Revision für das Steuerjahr 2003 an das\nkantonale Steueramt zurückgewiesen.\n\n4. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- zur Hälfte unter\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum Betrag von\n\nFr. 500.--; die andere Hälfte der Kosten trägt der Staat.\n\n5. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, der Rekurrentin Fr. 300.-- zurückzuerstatten.\n\n6. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15\n"}