{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-80_2006-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4132&type=1563347022&cHash=78560a95ad5c179c7dc502212811fe1f", "Checksum": "be685424699b3c7298ecaa21e363bc19"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Als übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale Steueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:53", "Checksum": "9632a7728b3a4f2146ec9a2adf86c4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80\nRegeste:\nArt. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Als übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale Steueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben.\n\nGemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne\nWillkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine\nandere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst\ndann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem\nWiderspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass\nverletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür\nliegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das\nErgebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).\n\nDas Bundesgericht kam in seinem Urteil (BGE 131 II 697) zum Schluss, dass Art. 11\nAbs. 1 StHG, wonach Einelternfamilien und Steuerpflichtigen mit\nunterstützungsbedürftigen Personen die gleiche tarifliche Ermässigung einzuräumen\nist, wie den verheirateten Personen, gegen das Gebot der Besteuerung nach der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstösst und in die Tarifhoheit der Kantone\neingreift. Trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit sei die Norm anzuwenden und die\ngesetzliche Regelung des Kantons St. Gallen, welche Eineltern- und Zweielternfamilien\ntariflich unterschiedlich behandle, zu korrigieren. Die Überlegungen des\nBundesgerichtes zeigen auf, dass die völlige Gleichstellung von Eineltern- und\nZweielternfamilien das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt und damit die St. Galler Regelung, die in\ndiesem Bereich eine unterschiedliche Besteuerung unter Berücksichtigung der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herbeigeführt hat, im Grundsatz\nverfassungskonform ist. Von einer materiell willkürlichen Veranlagung, die\nnotwendigerweise einer Korrektur bedürfte, kann daher nicht die Rede sein.\n\nbb) Zu prüfen ist, ob ein übergesetzlicher Revisionsgrund vorliegt, weil das Gebot der\nrechtsgleichen Behandlung in stossender Weise verletzt wird. Die Rekurrentin rügt in\ndiesem Zusammenhang, säumigen Steuerpflichtigen oder solchen, die aus anderen\nGründen (z.B. Schlamperei) noch keine rechtskräftige Veranlagung erhalten hätten,\nwürden die Steuern zurückerstattet, den Steuerpflichtigen, die ihre Steuerpflicht aber\nerfüllt hätten, nicht. Der verspätet Veranlagungsstopp habe zu dieser rechtsungleichen\nBehandlung geführt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV verlangt, dass Steuerpflichtige in gleichen\nwirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern sind (BGE 131 I 377 E. 2.1). Ein\nErlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen\ntrifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich\nist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.\nDie Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe\nseiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit\nungleich behandelt wird (BGE 127 I 185 E. 5).\n\naaa) Das kantonale Steueramt hat aufgrund des Entscheides des Verwaltungsgerichtes\nam 13. Juli 2004 einen Veranlagungsstopp für Einelternfamilien verfügt. Zu diesem\nZeitpunkt war der grösste Teil der Veranlagungen von Einelternfamilien der Jahre 2001\nund 2002 bereits rechtskräftig (vgl. Amtsbericht der Regierung über das Jahr 2003 S.\n137 und 2004 S. 134). Vom Vorteil einer Veranlagung der Steuerjahre 2001 und 2002\nnach der gleichen tarifarischen Ermässigung wie verheiratete Personen können daher\nnur einige wenige alleinerziehende Steuerpflichtige profitieren. Eine geringe Zahl\nabweichender Veranlagungen vermag indessen die Rechtsgleichheit nicht in\nstossender Weise zu verletzen. Ein Veranlagungsstopp, bevor eine Gerichtsinstanz\nüberhaupt die Rechtswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerung festgestellt hat, war\nweder mit verwaltungsökonomischen Handeln vereinbar noch rechtlich geboten.\n\nbbb) Der Veranlagungsstopp vom 13. Juli 2004 in Verbindung mit der\nÜbergangsbestimmung II VÄStG hat aber zur Folge, dass im Jahre 2003 die\nEinelternfamilien in grosser Zahl unterschiedlich besteuert werden. Alle, die vor dem\n13. Juli 2004 definitiv veranlagt wurden, haben den pauschalen Einelternabzug erhalten\nund alle, die noch nicht veranlagt waren, kommen in den Genuss des Vollsplittings.\nWer bereits veranlagt war und wer noch nicht, ist rein zufällig und hat keinen\nsachlichen Grund. Es kann die unterschiedliche Arbeitsbelastung auf den\nverschiedenen Steuerämtern sein, es können trölerische Fristerstreckungsgesuche\noder unvollständige Unterlagen auf Seiten der Steuerpflichtigen sein, oder es kann das\nbewusste Abwarten des Entscheides des Verwaltungsgerichtes sein, die verhindert\nhaben, dass vor dem Veranlagungsstopp eine definitive Veranlagung ergangen ist. Es\nhandelt sich dabei nicht um Einzelfälle, sondern erfahrungsgemäss waren zum\nZeitpunkt des Veranlagungsstopps mehr als die Hälfte der Einelternfamilien noch nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}