{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-80_2006-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4132&type=1563347022&cHash=78560a95ad5c179c7dc502212811fe1f", "Checksum": "be685424699b3c7298ecaa21e363bc19"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Als übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale Steueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:53", "Checksum": "9632a7728b3a4f2146ec9a2adf86c4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80\nRegeste:\nArt. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Als übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale Steueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben.\n\nbekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer\nWeise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b). Keine Bedeutung hat\nvorliegend Art. 197 Abs. 1 lit. c StG, der die Revision vorsieht, wenn ein Verbrechen\noder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. Das Gesetz sieht\nin Art. 197 Abs. 1 lit. d und e StG noch zwei weitere Revisionsgründe im\nZusammenhang mit interkantonalen oder internationalen\nDoppelbesteuerungskonflikten und dem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer vor,\ndie vorliegend beide ohne Bedeutung sind.\n\nDie Revisionsgründe nach Art. 197 Abs. 1 lit. a und b StG dienen dazu, einen für die\nVeranlagung massgeblichen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zu\nkorrigieren (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische\nSteuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 402). Art. 197 Abs. 1 lit. a StG spricht von erheblichen\nTatsachen und entscheidenden Beweismitteln, die entdeckt werden. Aus dem Begriff\ndes Entdeckens ist zu schliessen, dass sie zum Zeitpunkt des Entscheides bereits\nvorhanden waren (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1192). Die neuen Tatsachen und\nBeweismittel müssen zudem den als Entscheidgrundlage dienenden Sachverhalt\nverändern und dadurch zu einer anderen Entscheidung Anlass geben (Vallender, a.a.O.,\nN 11 zu Art. 51 StHG). Das Gleiche gilt für Art. 197 Abs. 1 lit. b StG. Die erheblichen\nTatsachen oder entscheidenden Beweismittel beziehen sich auf die Änderung des\nSachverhaltes und nicht auf die rechtliche Beurteilung. Nicht zulässig ist die Revision\ngegen Bewertungen von (richtig festgestellten) Tatsachen. Im Weiteren bilden neue\nrechtliche Überlegungen oder eine Änderung der Rechtsprechung keinen Grund für ein\nWiederaufnahmeverfahren (GVP 2002 Nr. 76; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1197 mit\nHinweisen).\n\nc) Die Rekurrentin beruft sich für den Revisionsgrund auf das Urteil des\nBundesgerichtes. Dieses stellt keine erhebliche Tatsache oder entscheidendes\nBeweismittel im Sinne der gesetzlichen Revisionsgründe dar. Das Bundesgerichtsurteil\nhat die vom St. Galler Gesetzgeber getroffene Besteuerung der Einelternfamilien nicht\nrückwirkend für unwirksam erklärt. Eine gesetzliche Regelung hat bis zu ihrer\nAufhebung Bestand. Das verlangt das Legalitätsprinzip und die Rechtssicherheit.\nRichtig ist, dass Art. 11 StHG schon bestanden hat. Die rechtliche Bedeutung dieser\nBestimmung war jedoch keineswegs klar und eindeutig. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsrekurskommission ist mit einer verfassungskonformen Auslegung von Art.\n11 StHG zum Schluss gekommen, dass die st. gallische Besteuerung der\nEinelternfamilien zulässig sei (VRKE I/1-2003/83 vom 7. Januar 2004 in Sachen L.M.).\nDer Vorinstanz kann daher auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie bis zum\nEntscheid des Verwaltungsgerichtes, wo erstmals die Bundesrechtswidrigkeit der St.\nGaller Lösung aufgezeigt worden ist, zugewartet hat. Auch das Bundesgericht hat erst\nunter Berücksichtigung aller Auslegungselemente aus dem eindeutigen Willen des\nhistorischen Gesetzgebers auf die wahre Tragweite des Begriffs \"gleiche Ermässigung\"\ngeschlossen (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.2). Das Urteil des Bundesgerichtes stellt daher\nkeinen Revisionsgrund dar.\n\nInwieweit der Revisionsgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze im\nSinn von Art. 197 Abs. 1 lit. b StG vorliegen könnte, wird von der Rekurrentin nicht\ndargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, worin ein solches Fehlverhalten der\nVeranlagungsbehörde liegen könnte, da sie die Veranlagung nach der damals gültigen\ngesetzlichen Ordnung vorgenommen hat. Der Zeitpunkt des Veranlagungsstopps\njedenfalls kann, wie dargelegt, der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden.\n\nd) Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Revisionen können sich\nauch direkt aus höherrangigem Recht - Staatsvertrags- oder Bundesverfassungsrecht -\nergeben (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 30 zu Art. 147). Es kann davon\nausgegangen werden, dass aufgrund von Art. 8 und 9 der Bundesverfassung (SR 101)\ngleichsam eine Generalklausel besteht, wonach zusätzliche Revisionsgründe zulässig\nsind, ohne deren Zulassung man unter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu\nschockierenden Ergebnissen käme (Vallender, a.a.O., NN 3 und 24 zu Art. 51 StHG;\nKlöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bd. 2, 2. Aufl.\n2004, N 4 zu § 201; Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des\nKantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N 29 zu § 132).\n\naa) Zu prüfen ist, ob ein übergesetzlicher Revisionsgrund der Willkür vorliegt, weil die\nfehlende Revisionsmöglichkeit zu einem stossenden, dem Gerechtigkeitsgedanken\nkrass zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Die Rekurrentin bezeichnet die\nVerweigerung der Revision verschiedentlich als willkürlich.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}