{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-80_2006-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4132&type=1563347022&cHash=78560a95ad5c179c7dc502212811fe1f", "Checksum": "be685424699b3c7298ecaa21e363bc19"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Als übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale Steueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:53", "Checksum": "9632a7728b3a4f2146ec9a2adf86c4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80\nRegeste:\nArt. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Als übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale Steueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben.\n\nvon einem Steuerpflichtigen verlangt würde, er müsse die gesetzliche Regelung selbst\nin Frage stellen. Es handelt sich bei der Feststellung des Bundesgerichtes nicht um die\nKorrektur einer fehlerhaften Auslegung oder Rechtsanwendung des st. gallischen\nSteuergesetzes, sondern der Fehler liegt beim Gesetz selbst. Der st. gallische\nGesetzgeber ist von einer falschen Annahme ausgegangen und hat eine Regelung\ngetroffen, die gegen Bundesrecht verstösst. Es kann nicht sein, dass von jedem\nSteuerpflichtigen – unter der Vorgabe der zumutbaren Sorgfalt – erwartet wird, dass er\ngestützt auf eine vom Bundesgericht in zweifacher Hinsicht als verfassungswidrig\nbezeichnete Bundesnorm eine verfassungskonforme kantonale Gesetzesregelung\nanfechten muss. Dass eine einzige Steuerpflichtige den Weg durch die\nRechtsmittelinstanzen bis zum Bundesgericht mit einem erheblichen Kostenrisiko\ndurchschritten hat, darf nicht als Massstab für alle Steuerpflichtigen genommen\nwerden.\n\nDie Rekurrentin ist alleinerziehende Mutter und teilzeitlich als kaufmännische\nAngestellte tätig. Es hiesse überspitzte Anforderungen an die zumutbare Sorgfalt zu\nstellen, wenn man von ihr verlangte, dass sie eine verfassungskonforme kantonale\nRegelung mit dem Hinweis auf eine verfassungswidrige Bundesnorm anfechten\nmüsste. Richtig ist, dass die Gesetze als bekannt vorausgesetzt werden. Aber der\nVorrang von verfassungswidrigem Bundesrecht gegenüber verfassungskonformem\nkantonalen Recht muss einem Laien nicht bekannt sein. Vom Steuerpflichtigen zu\nverlangen, dass es zu seiner zumutbaren Sorgfalt gehöre, eine gesetzliche Ordnung\nanzufechten, von dessen Rechtmässigkeit das kantonale Steueramt selbst so\nüberzeugt war, dass es den Entscheid des höchsten kantonalen Gerichts nicht\nakzeptieren konnte, sondern beim Bundesgericht angefochten hat, erscheint\nwillkürlich.\n\ne) Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Revisionsbegehren für\ndie Steuerjahre 2002 und 2003 nicht eingetreten ist.\n\n3.- Die Vorinstanz hat, obwohl sie auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten ist, sich\nauch mit den Revisionsgründen befasst und dargelegt, warum kein Revisionsgrund\nvorliege. Es rechtfertigt sich daher, um einen verfahrensökonomischen Leerlauf zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvermeiden, zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt, oder ob das Gesuch wegen\nFehlen eines Revisionsgrundes hätte abgewiesen werden müssen bzw. abzuweisen ist.\n\na) Die Rekurrentin stützte ihr Revisionsbegehren auf Art. 197 Abs. 1 lit. b StG. Sie\nverlangt eine Revision aufgrund des Urteils des Bundesgerichtes vom 26. Oktober\n2005 und der darin enthaltenen Aussage, das Vollsplitting sei auch Einelternfamilien zu\ngewähren. Sie bringt vor, angesichts des klaren Wortlauts von Art. 11 StHG habe die\nVorinstanz bei den Veranlagungen den Sachverhalt offensichtlich irrtümlich gewürdigt.\nEs sei willkürlich, rechtsungleich, unverhältnismässig und gegen Treu und Glauben\nverstossend, wenn die Vorinstanz, die es hätte besser wissen müssen, mit dem\nVeranlagungsstopp bis zum 13. Juli 2004 zugewartet habe.\n\nDie Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zu den Revisionsgründen aus, in\nFrage komme nur der Revisionsgrund von Art. 197 Abs. 1 lit. a StG. Alle anderen seien\nvon vornherein nicht relevant. Unter Tatsache im Sinne des Revisionsgrundes werde\nein Fehler im Bereich der Sachverhaltsfeststellung verstanden, nicht aber\nRechtsänderungen, Praxisänderungen oder die gerichtliche Ungültigerklärung der\ngesetzlichen Grundlage. Eine Änderung der Rechtsprechung vermöge die\nRückerstattung von rechtskräftig veranlagten Steuern nicht zu rechtfertigen. Das gelte\nselbst dann, wenn dieser Entscheid festhalte, dass die früheren Veranlagungen auf\neiner bundesrechtswidrigen Grundlage beruhten. In der Vernehmlassung wird der\nVorwurf der irrtümlichen Würdigung des Sachverhaltes zurückgewiesen. Der st.\ngallische Gesetzgeber habe für die Besteuerung der Einelternfamilie eine klare\nRegelung getroffen. Daran sei die Verwaltung gebunden. Sie sei zudem von der\nRechtmässigkeit des Steuergesetzes ausgegangen. Einen Veranlagungsstopp für den\nganzen Kanton könne nicht aufgrund einer Rüge in einer Einsprache verfügt werden.\nDie Korrektur noch offener Veranlagungen und die Verweigerung der Korrektur von\nrechtskräftigen Veranlagungen sei weder willkürlich noch verstosse sie gegen die\nRechtsgleichheit.\n\nb) Nach Art. 197 Abs. 1 StG kann eine rechtskräftige Verfügung auf Antrag oder von\nAmtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche\nTatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder wenn die\nerkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}