{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-80_2006-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4132&type=1563347022&cHash=78560a95ad5c179c7dc502212811fe1f", "Checksum": "be685424699b3c7298ecaa21e363bc19"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Als übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale Steueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:53", "Checksum": "9632a7728b3a4f2146ec9a2adf86c4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80\nRegeste:\nArt. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Als übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale Steueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben.\n\na) Bildet ein Nichteintretensentscheid den Anfechtungsgegenstand, so ist das\nAnfechtungsverfahren an sich sachlich auf die Frage des Eintretens begrenzt (vgl.\nCavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 573\nund 579). Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Revisionsbegehren nicht\neingetreten ist. Kommt die Verwaltungsrekurskommission zum Schluss, die Vorinstanz\nhätte auf das Revisionsbegehren eintreten müssen, so ist die Streitsache in der Regel\nzur materiellen Beurteilung des Revisionsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nAus verfahrensökonomischen Gründen kann es sich jedoch aufdrängen, die\nStreitsache trotzdem materiell zu behandeln.\n\nb) Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die ungleiche Belastung von\nAlleinerziehenden und Verheirateten gegen Art. 11 StHG verstosse, hätten alle\nAlleinerziehenden seit 2001 bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend\nmachen können. Wenn sie dies nicht getan hätten, so hätten sie sich diese\nUnterlassung selbst zuzuschreiben. Darin sei ein Mangel an zumutbarer Sorgfalt zu\nerblicken.\n\nc) Nach Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StG, der mit Art. 51 Abs. 2 StHG sachlich\nübereinstimmt, wird auf ein Revisionsbegehren nicht eingetreten, wenn der\nAntragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt\nschon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Diese Schranke ist im\nPrinzip von Treu und Glauben begründet. Revisionsgesuche dürfen nicht dazu dienen,\nfrüher nicht ergriffene ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen oder vermeidbare\nUnterlassungen nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist nachzuholen (U. Beerli-\nBonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des\nBundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 45). Das ergibt sich aus der Subsidiarität der\nRevision und dem Prinzip der Rechtssicherheit. Dabei ist zu beachten, dass das\nGesetz von zumutbarer Sorgfalt spricht. Damit ist ein subjektives Element\nangesprochen. Das Mass der Sorgfalt richtet sich nach dem konkreten Fall (GVP 1993\nNr. 20 mit Hinweisen). Eine Revision ist nicht nur dann zulässig, wenn es objektiv\nunmöglich war, die geltend gemachten Gründe im ordentlichen Rechtsmittelverfahren\nvorzubringen, sondern auch dann, wenn es dem Betroffenen aufgrund der Umstände\nnicht zumutbar war, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten (Cavelti/Vögeli,\na.a.O., Rz. 1182). Ein rigid vom Einzelfall völlig abstrahierender objektiver Massstab\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwiderspräche der Grundidee der Revision (K. Vallender in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 2002, N 25 zu Art. 51 StHG). Den\nAusweg aus dem Zielkonflikt zwischen Rechtssicherheit und Durchsetzung des\nmateriellen Rechts in Revisionsfällen kann nur die Einzelfallgerechtigkeit weisen\n(Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 37 zu Art. 147).\n\nd) In der Rekurssache ist zwischen dem Steuerjahr 2001 und den Steuerjahren 2002\nsowie 2003 zu unterscheiden.\n\naa) Die Rekurrentin hat in der Steuererklärung 2001b keinen Einelternabzug bei\ngemeinsamem Haushalt mit Kindern geltend gemacht, und es wurde bei der\nVeranlagung 2001 auch kein solcher Abzug berücksichtigt. Nach Art. 48 Abs. 1 lit. c\nStG wurde als Einelternabzug 10% des Reineinkommens, jedoch wenigstens Fr.\n3'000.-- und höchstens Fr. 5'000.-- für ledige, getrennt lebende, geschiedene oder\nverwitwete Steuerpflichtige, die zusammen mit Kindern, für die sie einen Abzug\ngemäss lit. a dieser Bestimmung geltend machen können, einen Haushalt führen,\ngewährt. Diese Bestimmung enthält verschiedene Voraussetzungen, die gegeben sein\nmüssen, damit der Abzug gewährt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass für\ndas Steuerjahr 2001 die Voraussetzungen des Einelternabzuges bei der Rekurrentin\nnicht erfüllt waren. An dieser Situation hat auch das Urteil des Bundesgerichtes nichts\ngeändert. Ein anderer Sachverhalt ist nicht dargetan. Im Übrigen hätte bei zumutbarer\nSorgfalt im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen, dass\ndie Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 lit. c StG gegeben waren. Die Vorinstanz ist\ndaher zu Recht auf das Revisionsgesuch für das Steuerjahr 2001 nicht eingetreten.\n\nbb) Für die Jahre 2002 und 2003 wurde der Rekurrentin der Einelternabzug bei\ngemeinsamem Haushalt mit Kindern gewährt. Geht man davon aus, die Rekurrentin\nsehe im Urteil des Bundesgerichtes eine erhebliche Tatsache, so war es nicht möglich,\nsich vorher darauf zu berufen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1184). Geht man davon\naus, die Feststellung im Urteil des Bundesgerichtes, wonach die st. gallische Regelung\nder Besteuerung der Einelternfamilie bundesrechtswidrig ist, stelle den Revisionsgrund\ndar, so hätte das in der Tat auch im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend\ngemacht werden können. Es werden nach Ansicht der Verwaltungsrekurskommission\njedoch an das Mass der zumutbaren Sorgfalt zu hohe Anforderungen gestellt, wenn\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}