{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-80_2006-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4132&type=1563347022&cHash=78560a95ad5c179c7dc502212811fe1f", "Checksum": "be685424699b3c7298ecaa21e363bc19"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Als übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale Steueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:53", "Checksum": "9632a7728b3a4f2146ec9a2adf86c4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80\nRegeste:\nArt. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Als übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale Steueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neiner erheblichen Tatsache in Frage kommen. Andere Revisionsgründe seien von\nvornherein nicht relevant. Unter Tatsachen im Sinne der genannten Revisionsgründe\nwürden nur Fehler im Bereich der Sachverhaltsfeststellung verstanden, nicht aber\nRechtsänderungen, Praxisänderungen oder die gerichtliche Ungültigerklärung der\ngesetzlichen Grundlage. Der Bundesgerichtsentscheid, der feststelle, dass die\nungleiche Belastung von Alleinerziehenden gegenüber Verheirateten gegen Art. 11 Abs.\n1 StHG verstosse, stelle keinen Revisionsgrund dar. Alle Alleinerziehenden hätten\nüberdies diesen Einwand bei zumutbarer Sorgfalt im Rechtsmittelverfahren geltend\nmachen können. Willkürlich sei die Verweigerung der Revision nicht.\n\nD.- Gegen den Revisionsentscheid erhob X.Y. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe\nvom 6. April 2006 Rekurs und ergänzte diesen mit Eingabe vom 10. Mai 2006. Es wird\nbeantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die definitiven\nVeranlagungen der Staats- und Gemeindesteuern 2001 bis 2003 seien unter\nGewährung des Vollsplittings zu revidieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\nDie Rekurrentin rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes.\nIm vorliegenden Fall sei relevant, dass die in BGE 131 II 699 erwähnte Frau A.B. am 13.\nSeptember 2002 Einsprache erhoben habe mit der Begründung, die st. gallische\nRegelung der Besteuerung von Einelternfamilien verstosse gegen Art. 11 StHG.\nEntgegen der völlig falschen Ansicht der Vorinstanz habe es nicht an der mangelnden\nSorgfalt der Steuerpflichtigen, sondern an der offensichtlich krassen irrtümlichen\nWürdigung des bekannten Sachverhaltes der Alleinerziehenden durch das kantonale\nSteueramt gelegen. Gemäss Art. 11 StHG seien Einelternfamilien klar und deutlich\ngleich zu belasten wie die gemeinsam steuerpflichtigen Ehepaare. Es handle sich daher\nbei den Veranlagungen um eine offensichtlich irrtümliche Würdigung des gegebenen\nSachverhaltes durch die Vorinstanz. Es liege ein schwerwiegender Fehler der\nerkennenden Instanz vor. Der Vorwurf der fehlenden zumutbaren Sorgfalt gegenüber\nder Rekurrentin als Laiin in Steuersachen sei grotesk. Die Vorinstanz als notwendige\nFachinstanz hätte früher zu besseren Erkenntnissen kommen sollen. Bei dieser\nSachlage sei es krass willkürlich, d.h. offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz\nnicht schon im September 2002, sondern erst am 13. Juli 2004 einen\nVeranlagungsstopp verfügt habe. Das lange Zuwarten habe für die Rekurrentin, die in\nder Zwischenzeit für die Jahre 2001 bis 2003 veranlagt worden sei, willkürliche,\nrechtsungleiche und diskriminierende Konsequenzen. Angesichts des klaren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWortlautes von Art. 11 StHG und dem Willen des Gesetzgebers habe die Vorinstanz\noffensichtlich eine irrtümliche Würdigung eines gegebenen Sachverhaltes\nvorgenommen und mit dem Zuwarten des Veranlagungsstopps rechtsungleich,\nwillkürlich, unverhältnismässig und gegen Treu und Glauben verstossend gehandelt.\n\nDie Vorinstanz legt in der Vernehmlassung vom 19. Mai 2006 dar, der st. gallische\nGesetzgeber habe eine klare Regelung getroffen, wie Einelternfamilien zu besteuern\nseien (kein Vollsplitting, dafür den Einelternabzug). Das kantonale Steueramt habe die\nAufgabe, das Steuergesetz zu vollziehen und dürfe sich nicht über die kantonale\nOrdnung hinwegsetzen. Im Steuerrecht könne man in vielen Fällen geteilter Meinung\nsein. Wenn ein Steuerpflichtiger nicht einverstanden sei, müsse er Einsprache erheben.\nDie Gesetze würden als bekannt vorausgesetzt. Wer der Meinung sei, das kantonale\nSteuergesetz widerspreche Bundesrecht, habe das im ordentlichen\nRechtsmittelverfahren zu rügen. Dass dies möglich sei, habe die Steuerpflichtige, die\nvor Bundesgericht Partei gewesen sei, gezeigt. Die Steuerbehörde dürfe von der\nRechtmässigkeit des Steuergesetzes ausgehen. Daher könne nicht bei der Rüge, eine\nNorm sei nicht rechtmässig, bereits ein Veranlagungsstopp für den ganzen Kanton\nangeordnet werden. Im Übrigen erweise sich die Korrektur noch offener Veranlagungen\nbei gleichzeitiger Verweigerung der Korrektur bereits rechtskräftiger Veranlagungen\nweder als willkürlich noch rechts¬ungleich.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 6. April 2006 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 10. Mai 2006 in formeller und\ninhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 und 197 Abs. 3\nStG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt:\nVRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.- Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid gefällt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}