{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-80_2006-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4132&type=1563347022&cHash=78560a95ad5c179c7dc502212811fe1f", "Checksum": "be685424699b3c7298ecaa21e363bc19"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Als übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale Steueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:53", "Checksum": "9632a7728b3a4f2146ec9a2adf86c4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.06.2006 I/1-2006/80\nRegeste:\nArt. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend. Als übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale Steueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2006/80\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 15.06.2006\nEntscheiddatum: 15.06.2006\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 15.06.2006\nArt. 197 StG: Die Aufzählung der Revisionsgründe ist nicht abschliessend.\nAls übergesetzliche Revisionsgründe kommen das Willkürverbot und das\nRechtsgleichheitsgebot in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der\nRechtsgleichheit dürfen Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht\nnach einem unterschiedlichen System besteuert werden\n(Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/80, 15. Juni 2006). Der Entscheid\nist nicht rechtskräftig. Sowohl die Rekurrentin als auch das kantonale\nSteueramt haben gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht\nBeschwerde erhoben.\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher; a.o.\nGerichtsschreiberin Nina Schwendener\n\nIn Sachen\n\nX.Y.,\n\nRekurrentin,\n\nvertreten durch\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nRevision der Steuerjahre 2001 bis 2003 (Nichteintreten)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X.Y. wohnte mit ihrem Sohn M. (1990) in A. Sie ging in A. als kaufmännische\nAngestellte einer unselbständigen Teilzeitarbeit nach.\n\nDie Steuerbehörde veranlagte im Juni 2002 die Steuerpflichtige für 2001 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 30'200.-- und ohne steuerbares Vermögen zum\nEinheitstarif. Dabei wurde kein pauschaler Einelternabzug gewährt. Mit\nNachsteuerverfügung vom 20. November 2003 wurde eine Nachzahlung der\nInvalidenrente erfasst und das steuerbare Einkommen für 2001 auf Fr. 33'000.-- erhöht.\n\nMit den Verfügungen für 2002 und für 2003, die im Februar und April 2004 ergingen,\nwurde die Steuerpflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 16'500.-- bzw.\n17'600.-- jeweils ohne steuerbares Vermögen zum Einheitstarif veranlagt. Der\npauschale Einelternabzug wurde dabei gewährt.\n\nB.- Mit Entscheid vom 6. Juli 2004 in Sachen L.M. (StE 2004 B 29.3 Nr. 24) stellte das\nVerwaltungsgericht des Kantons St. Gallen fest, dass die gesetzliche Regelung,\nwonach nur den gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten das Vollsplitting gewährt\nwerde, dem Steuerharmonisierungsgesetz (SR 642.14, abgekürzt: StHG) widerspreche,\nda Art. 11 Abs. 1 StHG verlange, dass die gleiche Ermässigung, die den verheirateten\nPersonen zugute komme, auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und\nledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen\nzusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gelte. Da somit die st.\ngallische Regelung im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 StHG stehe, sei sie nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nanwendbar. Die Regierung müsse die erforderlichen vorläufigen Vorschriften erlassen. -\nDas kantonale Steueramt erliess daraufhin mit Kreisschreiben an die\nGemeindesteuerämter vom 13. Juli 2004 einen Veranlagungsstopp für Einelternfamilien\n(vgl. ABl 2004 S. 1889).\n\nMit Urteil vom 26. Oktober 2005 wies das Bundesgericht eine gegen den Entscheid\ndes Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde des kantonalen Steueramtes St. Gallen\nab (BGE 131 II 697).\n\nDie Regierung des Kantons St. Gallen erliess am 22. November 2005 eine Verordnung\nüber die Änderung des Steuergesetzes (sGS 811.110, abgekürzt: VÄStG). Sie hob darin\nArt. 48 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG), der den\npauschalen Einelternabzug enthält, auf und erklärte Art. 50 Abs. 3 StG, der festhält, für\ngemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sei der Steuersatz des halben steuerbaren\nEinkommens anzuwenden, auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedenen und\nledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen\nzusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, für anwendbar (Art.\n50 Abs. 4 StG). Übergangsrechtlich erklärte sie diese Regelung auf alle noch nicht\nrechtskräftigen Veranlagungen ab Steuerperiode 2001 ab 29. November 2005 (ABl\n2005 S. 2499: ab 28. November 2005) für anwendbar.\n\nC.- Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 beantragte X.Y. beim Steueramt A. die\ndefinitiven Veranlagungen der Staats- und Gemeindesteuern 2001 bis 2003 seien zu\nrevidieren und das Vollsplitting zu gewähren. In der Begründung stützte sich das\nBegehren auf Art. 197 Abs. 1 lit. b StG, da ein Fehler bzw. Irrtum der erkennenden\nInstanz vorläge. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, einer Vielzahl von\nSteuerpflichtigen sei das Vollsplitting auch für 2001 bis 2003 gewährt worden. Die\nSteuerbehörden hätten vielen Steuerpflichtigen schon im Jahre 2002 mitgeteilt, dass\nsich Probleme bei der Anwendung des Vollsplittings stellten und die Veranlagungen\nsistiert. Wenn der vorliegende Fall anders behandelt werde, verstosse das gegen den\nGrundsatz der Gleichbehandlung und gegen Treu und Glauben.\n\nAm 7. März 2006 entschied das kantonale Steueramt, auf das Revisionsbegehren\nwerde nicht eingetreten. Es führte aus, als Revisionsgrund könne nur die Entdeckung\n\n"}