1. Auf die Eingabe von P.W. vom 7. März 2006 gegen die Abweisung des Erlassgesuchs für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 und für die direkte Bundessteuer 2004 durch das kantonale Steueramt (Abteilung Stundung und Erlass) vom 23. Februar 2006 wird nicht eingetreten. 2. Das kantonale Steueramt hat abzuklären, ob die Eingabe vom 7. März 2006 allenfalls als Rechtsverweigerungsbeschwerde an das kantonale Finanzdepartement oder als staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zu übermitteln ist. 3. P. W. bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 500.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8