2.- Indem auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann, unterliegt P. W. im Ergebnis (vgl. dazu Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 769 ff.). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind ihm deshalb die amtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen. Entscheid: