endgültigen Erlassentscheid einer Verwaltungsbehörde nicht entgegen steht. Die heute in Kraft stehende Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) kennt trotz dem in Art. 5 Abs. 1 enthaltenen ausdrücklichen Bekenntnis zum Grundsatz der Herrschaft des Rechts keine allgemeine Rechtsschutzgarantie (vgl. BGE 130 I 388 E. 4). Ob die auf den 1. Januar 2007 in Kraft tretende Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV (AS 2002 S. 3148) auch für Erlassentscheide im Steuerrecht ein ordentliches Rechtsmittel verlangt, kann offen bleiben (vgl. dazu Beusch, a.a.O., S. 725 ff.).