Der gesetzliche Ausschluss eines Rechtsmittels bei abschlägigen Erlassentscheiden widerspricht wie bereits festgestellt, auch nicht den Ansprüchen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die sich auf strafrechtliche Anklagen und zivilrechtliche Streitigkeiten beschränken, und erweist sich damit auch verfassungsrechtlich als zulässig (vgl. dazu Verfassung des Kantons St. Gallen, Botschaft und Verfassungsentwurf der Verfassungskommission vom 17. Dezember 1999, in: ABl 2000 S. 165 ff., S. 360 f.).