bb) Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 (sGS 111.1, abgekürzt: KV) sieht zwar im Sinn einer Rechtsweggarantie für Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde vor. Gemäss Satz 2 der Bestimmung kann jedoch das Gesetz in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die richterliche Beurteilung in besonderen Fällen ausschliessen. Der gesetzliche Ausschluss eines Rechtsmittels bei abschlägigen Erlassentscheiden widerspricht wie bereits festgestellt, auch nicht den Ansprüchen aus Art. 6 Ziff.