aa) In Frage steht zunächst das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt: EMRK), dessen Geltungsbereich sich indessen auf strafrechtliche Anklagen und zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen beschränkt. Zu letzteren © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte