Da die Eingabe vom 7. März 2006 beim kantonalen Steueramt eingegangen ist, wird dieses - zweckmässigerweise nach Rücksprache mit den Steuerschuldnern - zu prüfen haben, ob die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde oder als staatsrechtliche Beschwerde verstanden werden soll und gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VRP an die zuständige Instanz weiterzuleiten ist. c) Schliesslich fragt sich, ob der Ausschluss ordentlicher Rechtsmittel gegen die Verweigerung eines Steuererlasses mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (vgl. dazu nachfolgend E. 1c/aa) sowie mit dem kantonalen Verfassungsrecht und dem Bundesverfassungsrecht (vgl. dazu nachfolgend E. 1c/bb) vereinbar ist.