Das Bundesgericht verneint selbst die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Verweigerung eines Steuererlasses mangels rechtlich geschützten Interesses, soweit aus dem kantonalen Steuerrecht kein justiziabler Anspruch auf einen Steuererlass abzuleiten ist (vgl. BGE 122 I 373 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Ob das kantonale Steuerrecht einen Rechtsanspruch auf Erlass der Staats- und Gemeindesteuern einräumt, ist vom Bundesgericht als Vorfrage zu prüfen.