Nach Bundesrecht kann im Sinn eines ausserordentlichen Rechtsmittels gemäss Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz; SR 173.110, abgekürzt: OG) staatsrechtliche Beschwerde gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen insbesondere wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger geführt werden. Das Bundesgericht verneint selbst die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Verweigerung eines Steuererlasses mangels rechtlich geschützten Interesses, soweit aus dem kantonalen Steuerrecht kein justiziabler Anspruch auf einen Steuererlass abzuleiten ist (vgl. BGE 122 I 373 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).