strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht habe (lit. b) oder bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich gehandelt habe (lit. c). Zuständig zum Entscheid über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen untere Verwaltungsbehörden des Staates ist das zuständige Departement (Art. 89 Abs. 1 lit. b VRP). Für das kantonale Steueramt ist dies das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen (vgl. Art. 24 lit. c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei, sGS 141.3).