Nach kantonalem Recht kann, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offen stand, gemäss Art. 88 Abs. 1 VRP die Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden. Damit kann nach Art. 88 Abs. 2 VRP geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (lit. a), die Amtsgewalt missbrauche oder sich einer © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte