Dementsprechend ergibt sich, dass sowohl das kantonale Steuergesetz für die Staats- und Gemeindesteuern als auch das DBG für die direkte Bundessteuer den Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde als endgültig bezeichnet und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel vorsieht. Damit ist die Verwaltungsrekurskommission jedenfalls aufgrund der gesetzlichen Ausgangslage weder zur Beurteilung eines Rekurses noch einer Beschwerde betreffend die abschlägigen Erlassentscheide zuständig (vgl. bezüglich den Erlass der kantonalen Handänderungssteuer gemäss früherem Steuerrecht GVP 1983 Nr. 25), so dass auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann.