verfassungswidrig erweisen sollte (vgl. BGE vom 8. Februar 1999, a.a.O.). cc) Dementsprechend ergibt sich, dass sowohl das kantonale Steuergesetz für die Staats- und Gemeindesteuern als auch das DBG für die direkte Bundessteuer den Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde als endgültig bezeichnet und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel vorsieht.