bb) Bei der direkten Bundessteuer kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Verwaltungsrekurskommission Beschwerde erheben (vgl. Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; SR 642.11, abgekürzt: DBG; in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte