a) aa) Gemäss Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG) kann der Steuerpflichtige den Einspracheentscheid innert 30 Tagen bei der Verwaltungsrekurskommission anfechten. Das Steuergesetz erwähnt bei der Regelung des Einspracheverfahrens in Art. 180 StG lediglich die Veranlagungsverfügungen sowie die besonderen Verfügungen über die Grundstückwerte. Über Stundungs- und Erlassgesuche entscheidet demgegenüber das kantonale Steueramt gemäss Art. 224 Abs. 3 StG im Rahmen seiner Zuständigkeit (vgl. StB 224 Nr. 1) bei Einkommens- und Vermögenssteuern nach Anhören des Gemeinderates endgültig.