Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Vorab fragt sich, ob die Verwaltungsrekurskommission zum Sachentscheid zuständig ist. Dabei ist zu beachten, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Abteilung Stundung und Erlass) vom 23. Februar 2006 sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betrifft.