die Gelegenheit gegeben, die Zuständigkeit der Verwaltungsrekurskommission, über die vorab zu entscheiden sein werde, zu begründen. P. W. ergänzte das Rechtsmittel mit Eingabe vom 1. April 2006 und leistete den Kostenvorschuss. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz, auf das Rechtsmittel sei unter Kostenfolge nicht einzutreten. Zur vorinstanzlichen Vernehmlassung nahm P. W. unter Einreichung weiterer Beweismittel mit Eingabe vom 16. Juni 2006 Stellung. Die Vorinstanz machte von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen mit Schreiben vom 6. Juli 2006 Gebrauch.