Die Verwaltungsrekurskommission nahm die Streitsache ins Geschäftsverzeichnis auf und wies P. W. in der verfahrensleitenden Verfügung vom 23. März 2006 unter Ansetzung einer Frist zum Rückzug des Rechtsmittels oder zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 6. April 2006 darauf hin, der Entscheid über ein Erlassgesuch sei sowohl nach dem kantonalen Steuergesetz als auch nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer endgültig. Mit gleicher Frist wurde ihm deshalb © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte