Die Veranlagung 2004 beanstandete er nicht. Das Steueramt X. übermittelte das Gesuch am 15. Februar 2006 dem kantonalen Steueramt. Der Gemeinderat unterstützte das Gesuch und das Gemeindesteueramt beantragte, es sei darauf einzutreten und wenn möglich ein Erlass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände zu gewähren. Das kantonale Steueramt wies das Gesuch mit Entscheid vom 23. Februar 2006 ab, stundete jedoch den Ausstand sowohl der Bundes- als auch der Staats- und Gemeindesteuern für 2004 unter Gewährung monatlicher Ratenzahlungen bis zum 30. September 2006.