P. und C. W.-S. wurden am 14. Dezember 2005 für 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 70'400.-- und ohne steuerbares Vermögen für die Staats- und Gemeindesteuern und mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 64'900.-- für die direkte Bundessteuer veranlagt. Gleichzeitig wurden Steuerbeträge von Fr. 9'863.95 für die Staats- und Gemeindesteuern (abzüglich Verrechnungssteuer zuzüglich Ausgleichszinsen) und von Fr. 737.90 für die direkte Bundessteuer, insgesamt Fr. 10'601.85, in Rechnung gestellt. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2005 an das Steueramt der Gemeinde X. ersuchte P. W. um einen Steuererlass für die Jahre 2004 und 2005. Die Veranlagung 2004 beanstandete er nicht.