{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-67_2006-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4147&type=1563347022&cHash=50e3fcc51d107fd86b96c0ae18d097ec", "Checksum": "02e2fe41f8ca54a042c86a0a7b5c2df6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/67"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 224 Abs. 3 StG und Art. 167 Abs. 3 DBG: Der gesetzliche Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels gegen den Erlassentscheid ist zulässig (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/67, 9. 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Art.\n24 lit. c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei, sGS 141.3).\n\nNach Bundesrecht kann im Sinn eines ausserordentlichen Rechtsmittels gemäss Art.\n84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege\n(Bundesrechtspflegegesetz; SR 173.110, abgekürzt: OG) staatsrechtliche Beschwerde\ngegen kantonale Erlasse oder Verfügungen insbesondere wegen Verletzung\nverfassungsmässiger Rechte der Bürger geführt werden. Das Bundesgericht verneint\nselbst die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Verweigerung\neines Steuererlasses mangels rechtlich geschützten Interesses, soweit aus dem\nkantonalen Steuerrecht kein justiziabler Anspruch auf einen Steuererlass abzuleiten ist\n(vgl. BGE 122 I 373 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Ob das kantonale\nSteuerrecht einen Rechtsanspruch auf Erlass der Staats- und Gemeindesteuern\neinräumt, ist vom Bundesgericht als Vorfrage zu prüfen.\n\nDa die Eingabe vom 7. März 2006 beim kantonalen Steueramt eingegangen ist, wird\ndieses - zweckmässigerweise nach Rücksprache mit den Steuerschuldnern - zu prüfen\nhaben, ob die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde oder als staatsrechtliche\nBeschwerde verstanden werden soll und gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VRP an die\nzuständige Instanz weiterzuleiten ist.\n\nc) Schliesslich fragt sich, ob der Ausschluss ordentlicher Rechtsmittel gegen die\nVerweigerung eines Steuererlasses mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der\nSchweiz (vgl. dazu nachfolgend E. 1c/aa) sowie mit dem kantonalen Verfassungsrecht\nund dem Bundesverfassungsrecht (vgl. dazu nachfolgend E. 1c/bb) vereinbar ist.\n\naa) In Frage steht zunächst das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 der\nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR\n0.101, abgekürzt: EMRK), dessen Geltungsbereich sich indessen auf strafrechtliche\nAnklagen und zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen beschränkt. Zu letzteren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngehören weder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen im\nallgemeinen noch steuerrechtliche Verfahren im Besonderen (vgl. Haefliger/Schürmann,\nDie Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 147 mit\nHinweisen auf die Rechtsprechung). Dementsprechend fällt bei Fragen des\nSteuererlasses eine Verletzung von Art. 6 EMRK ausser Betracht. Sodann garantiert\nArt. 13 EMRK jeder Person, die in ihren in der Konvention anerkannten Rechten oder\nFreiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine\nwirksame Beschwerde zu erheben. Damit sind auch gesetzlich nicht weiterziehbare\nAnordnungen unterer Verwaltungsbehörden als anfechtbar zu behandeln, soweit die\nVerletzung eines Konventionsrechts geltend gemacht wird (vgl. Y. Hangartner, Das\nRecht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und seine Durchsetzung\nin der Schweiz, in: AJP 3/1994 S. 6). Der Rekurrent begründet nicht, inwieweit die\nVerweigerung des Steuererlasses Konventionsrechte verletzen sollte. Dass damit in der\nEMRK selbst oder in von der Schweiz ratifizierten Zusatzprotokollen garantierte Rechte\noder Freiheiten betroffen sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr\nals selbst Art. 6 Ziff. 1 EMRK wie festgestellt auf das vorliegende Verfahren keine\nAnwendung findet. Damit steht aber auch keine Verletzung von Art. 13 EMRK in Frage.\n\nbb) Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001\n(sGS 111.1, abgekürzt: KV) sieht zwar im Sinn einer Rechtsweggarantie für\nRechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde\nvor. Gemäss Satz 2 der Bestimmung kann jedoch das Gesetz in öffentlich-rechtlichen\nStreitigkeiten die richterliche Beurteilung in besonderen Fällen ausschliessen. Der\ngesetzliche Ausschluss eines Rechtsmittels bei abschlägigen Erlassentscheiden\nwiderspricht wie bereits festgestellt, auch nicht den Ansprüchen aus Art. 6 Ziff. 1\nEMRK, die sich auf strafrechtliche Anklagen und zivilrechtliche Streitigkeiten\nbeschränken, und erweist sich damit auch verfassungsrechtlich als zulässig (vgl. dazu\nVerfassung des Kantons St. Gallen, Botschaft und Verfassungsentwurf der\nVerfassungskommission vom 17. Dezember 1999, in: ABl 2000 S. 165 ff., S. 360 f.).\n\nAus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die selbst das ausserordentliche\nRechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Abweisung von\nErlassgesuchen betreffend kantonale Steuern nicht in allen Fällen als gegeben erachtet\n(vgl. dazu oben E. 1b), ist abzuleiten, dass auch das Bundesverfassungsrecht einem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}