{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-67_2006-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4147&type=1563347022&cHash=50e3fcc51d107fd86b96c0ae18d097ec", "Checksum": "02e2fe41f8ca54a042c86a0a7b5c2df6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/67"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 224 Abs. 3 StG und Art. 167 Abs. 3 DBG: Der gesetzliche Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels gegen den Erlassentscheid ist zulässig (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/67, 9. 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Art. 102 Abs. 4 Satz 1 DBG und Art. 4 der Verordnung über die\nBehandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer, SR 642.121) endgültig.\nKantonale Erlassbehörde ist gemäss Art. 2 lit. f Vo zum DBG das kantonale Steueramt.\nAus dem klaren Wortlaut von Art. 167 Abs. 3 DBG wird geschlossen, die Kantone\ndürften auch gegen dessen Entscheide kein Rechtsmittel vorsehen (vgl. M. Beusch,\nAuswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im\nSteuerrecht, in: ASA 73 S. 709 ff., S. 728).\n\nDass gegen die Verweigerung des Erlasses der direkten Bundessteuer kein\nordentliches Rechtsmittel offen steht, ergibt sich schliesslich auch aus der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre zur Frage der zulässigen\nRechtsmittel auf Bundesebene. Wie dargestellt ist gemäss Art. 167 Abs. 3 DBG der\nEntscheid über ein Erlassgesuch endgültig, unabhängig davon, ob er von der\nEidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer oder von der\nzuständigen kantonalen Amtsstelle ergangen ist. Sowohl die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde als auch die staatsrechtliche Beschwerde sind\nausgeschlossen. Der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich\nbereits aus Art. 99 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Organisation der\nBundesrechtspflege (SR 173.110, abgekürzt: OG). Die staatsrechtliche Beschwerde\ngegen die Verweigerung des Erlasses durch die zuständige kantonale Amtsstelle ist\nausgeschlossen, weil einerseits nicht angenommen werden kann, dass der\nGesetzgeber gegen die Entscheide der kantonalen Erlassbehörden einen\nausserordentlichen Rechtsweg an das Bundesgericht eröffnen wollte, der gegen die\nEntscheide der eidgenössischen Erlasskommission zum vornherein nicht zur Verfügung\nsteht, und weil es anderseits (auch) bei der direkten Bundessteuer an einem rechtlich\ngeschützten Anspruch auf einen Steuererlass fehlt (vgl. BGE vom 8. Februar 1999, in:\nASA 68 S. 77 sowie Sammlung BGE der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 839;\nRichner/Frei/ Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 37 zu Art. 167\nDBG). Sowohl Entscheide der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBundessteuer als auch der zuständigen kantonalen Amtsstelle können damit nach\nherrschender Lehre und Rechtsprechung an keine andere Instanz weitergezogen\nwerden (vgl. Lüdin, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel\n2000, N 22/23 zu Art. 167 DBG; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über\ndie direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 6 zu Art. 168 DBG, und Agner/Digeronimo/\nNeuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer,\nErgänzungsband, Zürich 2000, N 6a zu Art. 167 DBG). Diese gesetzliche Ordnung ist\nangesichts von Art. 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) massgebend, selbst wenn sie sich als\nverfassungswidrig erweisen sollte (vgl. BGE vom 8. Februar 1999, a.a.O.).\n\ncc) Dementsprechend ergibt sich, dass sowohl das kantonale Steuergesetz für die\nStaats- und Gemeindesteuern als auch das DBG für die direkte Bundessteuer den\nEntscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde als endgültig bezeichnet und dagegen\nkein ordentliches Rechtsmittel vorsieht. Damit ist die Verwaltungsrekurskommission\njedenfalls aufgrund der gesetzlichen Ausgangslage weder zur Beurteilung eines\nRekurses noch einer Beschwerde betreffend die abschlägigen Erlassentscheide\nzuständig (vgl. bezüglich den Erlass der kantonalen Handänderungssteuer gemäss\nfrüherem Steuerrecht GVP 1983 Nr. 25), so dass auf die Rechtsmittel nicht eingetreten\nwerden kann.\n\nb) Gegen Entscheide, die als endgültig bezeichnet werden, bleiben die\nausserordentlichen Rechtsmittel vorbehalten (vgl. für das aargauische Steuerrecht\nKlöti-Weber/ Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 2, Muri-\nBern 2004, N 11 zu § 231 StG/AG). Soweit kein Rechtsanspruch besteht, handelt es\nsich beim Steuererlass um eine sogenannte Rechtswohltat (vgl. Nefzger/Simonek/\nWenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N 8\nzu § 143 StG/BL).\n\nNach kantonalem Recht kann, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder\noffen stand, gemäss Art. 88 Abs. 1 VRP die Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben\nwerden. Damit kann nach Art. 88 Abs. 2 VRP geltend gemacht werden, dass eine\nBehörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie\nungerechtfertigt verzögere (lit. a), die Amtsgewalt missbrauche oder sich einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}