{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-67_2006-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4147&type=1563347022&cHash=50e3fcc51d107fd86b96c0ae18d097ec", "Checksum": "02e2fe41f8ca54a042c86a0a7b5c2df6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/67"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 224 Abs. 3 StG und Art. 167 Abs. 3 DBG: Der gesetzliche Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels gegen den Erlassentscheid ist zulässig (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/67, 9. November 2006)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:49:53", "Checksum": "185522ea32f18ceec61c6d21d669fd18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/67\nRegeste:\nArt. 224 Abs. 3 StG und Art. 167 Abs. 3 DBG: Der gesetzliche Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels gegen den Erlassentscheid ist zulässig (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/67, 9. November 2006).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2006/67\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 09.11.2006\nEntscheiddatum: 09.11.2006\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006\nArt. 224 Abs. 3 StG und Art. 167 Abs. 3 DBG: Der gesetzliche Ausschluss\neines ordentlichen Rechtsmittels gegen den Erlassentscheid ist zulässig\n(Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/67, 9. November 2006).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nIn Sachen\n\nP. W.,\n\nRekurrent,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nErlass\n\nSachverhalt:\n\nA.- P. und C. W.-S. waren für 2002 und 2003 jeweils ohne steuerbares Einkommen und\nVermögen veranlagt worden, da aus der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes\nVerluste resultierten. Auf den 1. November 2004 trat P. W. eine Stelle als \"Leiter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKonstruktion\" in A. an. C. W.-S. hat eine 80 %-Stelle bei der C., Region Ostschweiz,\ninne.\n\nP. und C. W.-S. wurden am 14. Dezember 2005 für 2004 mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 70'400.-- und ohne steuerbares Vermögen für die Staats- und\nGemeindesteuern und mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 64'900.-- für die\ndirekte Bundessteuer veranlagt. Gleichzeitig wurden Steuerbeträge von Fr. 9'863.95 für\ndie Staats- und Gemeindesteuern (abzüglich Verrechnungssteuer zuzüglich\nAusgleichszinsen) und von Fr. 737.90 für die direkte Bundessteuer, insgesamt Fr.\n10'601.85, in Rechnung gestellt. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2005 an das\nSteueramt der Gemeinde X. ersuchte P. W. um einen Steuererlass für die Jahre 2004\nund 2005. Die Veranlagung 2004 beanstandete er nicht. Das Steueramt X. übermittelte\ndas Gesuch am 15. Februar 2006 dem kantonalen Steueramt. Der Gemeinderat\nunterstützte das Gesuch und das Gemeindesteueramt beantragte, es sei darauf\neinzutreten und wenn möglich ein Erlass unter Berücksichtigung der besonderen\nUmstände zu gewähren. Das kantonale Steueramt wies das Gesuch mit Entscheid vom\n23. Februar 2006 ab, stundete jedoch den Ausstand sowohl der Bundes- als auch der\nStaats- und Gemeindesteuern für 2004 unter Gewährung monatlicher Ratenzahlungen\nbis zum 30. September 2006.\n\nB.- Mit Eingabe vom 7. März 2006 an das kantonale Steueramt \"Verwaltungs-\nRekurskommission\" wandte sich P. W. gegen diesen Entscheid mit dem Antrag, die\nSteuern für das Jahr 2004 seien zu erlassen und für die provisorischen Steuern 2005\nund 2006 ab 30. August 2006 monatliche Ratenzahlungen von Fr. 1'300.-- zu\ngewähren. Das kantonale Steueramt erachtete sich zur Behandlung der Eingabe als\nnicht zuständig und leitete sie samt Erlassakten am 21. März 2006 an die\nVerwaltungsrekurskommission weiter.\n\nDie Verwaltungsrekurskommission nahm die Streitsache ins Geschäftsverzeichnis auf\nund wies P. W. in der verfahrensleitenden Verfügung vom 23. März 2006 unter\nAnsetzung einer Frist zum Rückzug des Rechtsmittels oder zur Leistung eines\nKostenvorschusses bis zum 6. April 2006 darauf hin, der Entscheid über ein\nErlassgesuch sei sowohl nach dem kantonalen Steuergesetz als auch nach dem\nGesetz über die direkte Bundessteuer endgültig. Mit gleicher Frist wurde ihm deshalb\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Gelegenheit gegeben, die Zuständigkeit der Verwaltungsrekurskommission, über\ndie vorab zu entscheiden sein werde, zu begründen. P. W. ergänzte das Rechtsmittel\nmit Eingabe vom 1. April 2006 und leistete den Kostenvorschuss.\n\nMit Vernehmlassung vom 29. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz, auf das Rechtsmittel\nsei unter Kostenfolge nicht einzutreten. Zur vorinstanzlichen Vernehmlassung nahm P.\nW. unter Einreichung weiterer Beweismittel mit Eingabe vom 16. Juni 2006 Stellung.\nDie Vorinstanz machte von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen mit Schreiben\nvom 6. Juli 2006 Gebrauch.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Vorab fragt sich,\nob die Verwaltungsrekurskommission zum Sachentscheid zuständig ist. Dabei ist zu\nbeachten, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Abteilung Stundung und\nErlass) vom 23. Februar 2006 sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die\ndirekte Bundessteuer betrifft.\n\na) aa) Gemäss Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG) kann\nder Steuerpflichtige den Einspracheentscheid innert 30 Tagen bei der\nVerwaltungsrekurskommission anfechten. Das Steuergesetz erwähnt bei der Regelung\ndes Einspracheverfahrens in Art. 180 StG lediglich die Veranlagungsverfügungen sowie\ndie besonderen Verfügungen über die Grundstückwerte. Über Stundungs- und\nErlassgesuche entscheidet demgegenüber das kantonale Steueramt gemäss Art. 224\nAbs. 3 StG im Rahmen seiner Zuständigkeit (vgl. StB 224 Nr. 1) bei Einkommens- und\nVermögenssteuern nach Anhören des Gemeinderates endgültig.\n\nbb) Bei der direkten Bundessteuer kann der Steuerpflichtige gegen den\nEinspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei\nder Verwaltungsrekurskommission Beschwerde erheben (vgl. Art. 140 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; SR 642.11, abgekürzt: DBG; in\nVerbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte\n\n"}