5.- Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als begründet und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 12. Januar 2006 ist aufzuheben. Die Streitsache ist zur materiellen Beurteilung der Einsprache unter Berücksichtigung der nachgereichten von der Ehefrau aber noch nicht unterzeichneten Steuererklärung 2004 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den Rekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.