Anhaltspunkte über das steuerbare Einkommen entnommen werden könnten (vgl. Richner/Frei/Kauf¬mann, a.a.O., N 52 zu Art. 132 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Jedoch dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden (vgl. Zweifel, a.a.O., N 43a zu Art. 48 StHG mit weiteren Hinweisen). Auf die Einsprache muss wohl dann eingetreten werden, wenn die Vorbringen und Beweisangebote im Hinblick auf die bei der Überprüfung der Ermessensveranlagung geltende Kognition ausreichen.