c) Ob die Begründung in der Einsprache vom 30. Dezember 2005 für eine materielle Begründung der Einsprache ungenügend war, kann offen bleiben, da den Rekurrenten wie dargelegt immerhin die Möglichkeit einer Ergänzung einzuräumen gewesen wäre. Zwar verlangt das Bundesgericht für die Anfechtung einer Ermessensveranlagung eine qualifizierte Begründung, weil und solange der Steuererklärung keine (vollständigen) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte