entsprechend den Vorgaben in der Rechtsmittelbelehrung nicht ohne jede Begründung erhoben wurde. Da den Rekurrenten nicht angedroht wurde, dass mangels Begründung auf seine Einsprache nicht eingetreten werden kann und dadurch eine materielle Überprüfung der Ermessensveranlagung auch bei Einreichung einer vollständigen Steuererklärung im späteren Verfahren ausgeschlossen wird, durfte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf die Einsprache vom 30. Dezember 2005 gegen die Ermessensveranlagung für die Steuerperiode 2004 nicht eintreten.