Umso mehr, als der Rekurrent in seiner Einsprache immerhin eine rudimentäre Begründung anführte, indem er auf sein Einkommen gemäss Lohnausweis von Fr. 150'000.-- und auf den Umstand, dass seine Ehefrau nicht erwerbstätig sei, hinwies und zudem seine Bereitschaft bekundete, die gewünschten Beweismittel zu überbringen, hätte die Vorinstanz dem Rekurrenten Gelegenheit zur Ergänzung geben müssen und ihn auf die Folge des Nichteintretens auf die Einsprache nach unbenutztem Ablauf der Frist hinweisen müssen. Sie hätte dem Rekurrenten ihre Auffassung, die vorgebrachte Begründung genüge nicht für eine materielle Behandlung der Einsprache bekannt geben müssen, da die Einsprache