b) In der Rechtsmittelbelehrung zur Veranlagungsverfügung vom 30. November 2005 wurden zwar die besonderen Anforderungen, die für eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung gelten, ausdrücklich genannt. Jedoch fehlte es an einem Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Folgen für den Fall einer fehlenden oder ungenügenden Begründung.