begründeten Einsprache ergeben, wenn diese sich gegen eine amtliche Veranlagung (Ermessensveranlagung) richtet. Fehlt es in der Rechtsmittelbelehrung an dieser Androhung, muss die Steuerbehörde zumindest eine weitere Frist zur Ergänzung der Einsprache ansetzen und ausdrücklich auf die verfahrensrechtlichen Folgen einer fehlenden oder ungenügenden Begründung hinweisen (vgl. BGE 123 II 552 = Pra 1998 Nr. 151, E. 4f; SGE 2001 Nr. 14 E. 5a). Andernfalls erweist sich ein Nichteintretensentscheid als unzulässig.