48 StHG; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 51-53 zu Art. 132 DBG). Da es sich dabei im Gegensatz zu Einsprachen gegen ordentliche Veranlagungen um ein zusätzliches Gültigkeitserfordernis handelt, besteht ein nicht unbeachtliches Risiko, dass der nicht rechtskundige Steuerpflichtige es unterlässt, das Rechtsmittel genügend zu begründen, und dadurch verursacht, dass darauf nicht eingetreten wird und dadurch jede materielle Überprüfung der Veranlagung auch in einem anschliessenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren ausgeschlossen wird.