Die Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei deren Fehlen wird auf die Einsprache ohne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten (vgl. Zweifel, a.a.O., N 43 zu Art. 48 StHG; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 51-53 zu Art.