2002, N 41 zu Art. 48 StHG). Ebenso entspricht ihr die Regelung im Recht der direkten Bundessteuer in Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG) im Wortlaut. In den beiden Bundesgesetzen werden ebensowenig wie im kantonalen Steuergesetz die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ausdrücklich umschrieben.