4.- Die Vorinstanz ist mit der Begründung auf die Einsprache nicht eingetreten, innert der nicht erstreckbaren Einsprachefrist sei die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht nachgewiesen worden. Innert der Einsprachefrist hätte eine vollständige Steuererklärung eingereicht werden müssen. Weil diese fehle, könne mangels Einsprachevoraussetzung auf die Einsprache nicht eingetreten werden.