verfahrensökonomischen Gründen gestützt darauf die Veranlagung selbst hätte vornehmen können. Ist die Vorinstanz jedoch zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten und wird der entsprechende Nichteintretensentscheid aufgehoben, hat sie bei der materiellen Prüfung der Ermessensveranlagung auch die im Rekursverfahren eingereichte Steuererklärung zu berücksichtigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte