Da nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte zusätzliche Beweismittel nur zuzulassen sind, insoweit als damit Neues und Wesentliches zur Abklärung des Sachverhaltes beigetragen wird (vgl. GVP 1978 Nr. 25), hat die Begrenzung des Rekursverfahrens auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung nicht eingetreten ist, zur Folge, dass die am 25. April 2006 nachträglich eingereichte Steuererklärung für 2004 im Rekursverfahren unbeachtlich ist. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn sich die Vorinstanz mit der neuen Steuererklärung einlässlich auseinandergesetzt hätte und die Rekursinstanz aus