Die Verwaltungsrekurskommission kann daher ausschliesslich prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Käme die Verwaltungsrekurskommission zum Schluss, die Vorinstanz hätte auf die Einsprache eintreten müssen, so muss sie die Streitsache - sofern nicht verfahrensökonomische Interessen entgegenstehen - zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Vorinstanz zurückweisen.