2.- Anfechtungsgegenstand ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 12. Januar 2006 betreffend die Veranlagung der Rekurrenten mit den Staats- und Gemeindesteuern 2004. Dieser bildet die sachliche Begrenzung des Anfechtungsverfahrens (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz 579). Die Verwaltungsrekurskommission kann daher ausschliesslich prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.