B.- Gegen den Entscheid, auf die Einsprache nicht einzutreten, erhob X. für sich und seine Ehefrau mit Eingabe vom 13. Februar 2006 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und bei der Ermessensveranlagung für 2004 von Einkünften aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 150'000.-- gemäss Lohnausweis auszugehen.